Für viele Bürger sind einige Fachbegriffe aus dem Strafrecht ein Buch mit sieben Siegeln. Es ist jedoch sehr wichtig, dass Sie sich über die Bedeutung dieser Begriffe im Klaren sind, wenn Sie mit dem Strafrecht in Kontakt kommen. Wir erklären die wichtigsten Begriffe für unsere Mandanten und Interessierte.
Strafrechtliche Fachbegriffe verständlich erklärt
Anfangsverdacht
Schutzelement und Hürde zum Wohle des Bürgers
Bei der Ermittlung des Sachverhaltes einer Straftat geraten unter Umständen zahlreiche Menschen unter „Beobachtung“ der Strafverfolgungsbehörden. Soll heißen: die Behörden interessieren sich etwa für bestimmte Umstände im Leben betroffener Bürger. In unserem Rechtsstaat reicht dieses Interesse jedoch zunächst nicht aus, um Maßnahmen einzuleiten, die möglicherweise empfindliche Eingriffe in das Leben der Bürger bedeuten. Hierzu können z.B. strafprozessuale Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen oder die Telekommunikationsüberwachung zählen, aber auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine oder mehrere Personen.
Voraussetzung für die Durchführung solch invasiver Maßnahmen ist der sogenannte Anfangsverdacht. Er stellt also eine Hürde dar, die die Behörden nehmen müssen, um in die Rechte der Bürger eingreifen zu können. Bei er Beurteilung des Verdachtsgrades sind Staatsanwaltschaften teilweise bemerkenswert großzügig zum Nachteil der dann Beschuldigten. Aus diesem Grund ist es ratsam, bereits an dieser Stelle einen Strafverteidiger zu konsultieren.
Aggravation
Meint im Wesentlichen die Inkonsistenz einer belastenden Zeugenaussage, also ein nicht gleichbleibendes Aussageverhalten eines belastenden Zeugen. Bspw. sagt ein Zeuge zunächst aus, dass er angeschrien wurde, dann dass er geschlagen wurde, um letztlich zu behaupten, dass er mit einem Messer angegriffen worden ist. Diese „Verschlimmerung“ muss bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Gericht berücksichtigt werden.
Bestimmtheitsgebot
Das Bestimmtheitsgebot ist sowohl im Grundgesetz (Art. 103 II GG), der Verfassung der BRD, als auch dem Strafgesetzbuch (§ 1 StGB) verankert.
„Nulla poena sine lege certa“ – „Keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz“
Dieser Justizgrundsatz gewährleistet dem Bürger Rechtssicherheit – er soll in der Lage sein, sein Handeln an den existierenden und eindeutigen Gesetzen auszurichten. Die Reichweite eines strafgesetzlichen Tatbestandes muss also klar erkennbar sein zumindest durch Auslegung eindeutig bestimmbar.